Dieser Leitfaden wurde von einer unabhängigen Anwaltskanzlei erstellt. Jede Situation ist einzigartig – ob es um Käufer*innen und Verkäufer*innen oder ihre jeweiligen steuerlichen Umstände geht. Die unten genannten Informationen sind nicht als Steuerberatung zu verstehen, sondern als allgemeine Übersicht über die einschlägigen Steuervorschriften. Whatnot bietet keine Steuerberatung für individuelle Situationen an. Wir empfehlen dir daher dringend, dich für eine maßgeschneiderte Beratung an eine*n professionelle*n Steuerberater*in zu wenden.
Januar 2026
FRANKREICH – STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN FÜR WHATNOT-VERKÄUFER*INNEN MIT WOHNSITZ IN FRANKREICH
Hallo! Wenn du ein*e Verkäufer*in mit Sitz in Frankreich bist und Artikel über Whatnot verkaufen möchtest, sollten wir auch einmal über die Steuern sprechen.
Denn wenn es um Steuern geht, kann die Sache knifflig werden. Deshalb solltest du über deine steuerlichen Pflichten auf dem Laufenden bleiben und dabei stets die Vorschriften einhalten. Die rechtzeitige Vorbereitung, Einreichung und Zahlung von Steuern liegt gemäß den Nutzungsbedingungen von Whatnot in deiner Verantwortung.
Als französische*r Verkäufer*in solltest du über die für dich geltenden Steuern im Bilde sein, wie zum Beispiel:
- Mehrwertsteuer (MwSt.)
- Einkommensteuer
- Sozialversicherungsbeiträge
Nur zur Info: In diesem Leitfaden geht es um die Mehrwertsteuer, Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Verkäufer*innen aus Frankreich. Wenn du von außerhalb Frankreichs an französische Verbraucher*innen verkaufst, sieht die Sache anders aus. Behalte das im Hinterkopf! Hier findest du unsere länderspezifischen Leitfäden für deutsche und britische Verkäufer*innen.
Die Informationen in diesem Leitfaden erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keinesfalls eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Wenn du dir nicht sicher bist, welche Steuervorschriften in deinem Land gelten, solltest du dich bei deinen Steuerbehörden erkundigen oder dich für eine maßgeschneiderte Beratung an eine*n professionelle*n Steuerberater*in wenden. Whatnot kann dir bei Fragen zu diesem Leitfaden nicht weiterhelfen. Dieser ist lediglich als Ausgangspunkt gedacht.
Bitte beachte, dass wir diese Informationen nicht fortlaufend aktualisieren. Daher solltest du am besten selbst überprüfen, ob es in letzter Zeit Änderungen bei den Gesetzen und Verfahren gegeben hat.
Whatnot ist möglicherweise verpflichtet, deine über die Plattform erzielten Einnahmen gemäß den DAC7-Regeln der EU an die Steuerbehörden zu melden. Sollte es zu Abweichungen zwischen den Angaben von Whatnot und deinen eigenen Angaben kommen, können die Behörden dich möglicherweise zu deinen Einnahmen befragen. Mehr dazu findest du auf der folgenden Webseite.
MEHRWERTSTEUER
Die Mehrwertsteuer kann ziemlich knifflig sein. Daher solltest du sicherstellen, dass du die Vorschriften verstehst, die für deine spezielle Situation gelten.
Beim Verkauf und Versand von Waren variieren die Mehrwertsteuervorschriften je nach Bestimmungsort:
- Französische Käufer*innen: Es gelten die französischen Mehrwertsteuervorschriften.
- EU-Käufer*innen (außerhalb von Frankreich): Normalerweise finden die Mehrwertsteuervorschriften des Landes Anwendung, indem die oder der Käufer*in ansässig ist, wenn du jährlich Waren im Wert von mehr als 10.000 EUR an Verbraucher*innen in anderen EU-Ländern verkaufst. Wenn du Waren an Unternehmen verkaufst, können für deine Lieferungen Mehrwertsteuerbefreiungen gelten.
- Nicht-EU-Käufer*innen: Für Verkäufe an Verbraucher*innen und Unternehmen kannst du in Frankreich in der Regel Mehrwertsteuerbefreiungen erhalten. Darüber hinaus können für dich die Mehrwertsteuervorschriften im Land der oder des Kund*in gelten.
Im Folgenden findest du weitere Informationen zu diesen Kategorien.
VERKAUF AN FRANZÖSISCHE KÄUFER*INNEN
Wenn du regelmäßig Waren oder Dienstleistungen in Frankreich anbietest (nicht nur einmalig), musst du dich möglicherweise für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, deinen Käufer*innen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und diese dann an die französischen Steuerbehörden abführen.
Wenn du also Artikel auf der Whatnot-Plattform verkaufst, musst du möglicherweise die französische Mehrwertsteuer in den Artikelpreis einbeziehen und diesen Mehrwertsteuerbetrag an die französischen Steuerbehörden zahlen. Als Verkäufer*in solltest du klären, ob du französische Mehrwertsteuer auf deine Verkäufe erheben musst.
Muss ich französischen Käufer*innen Mehrwertsteuer berechnen, wenn ich Artikel auf Whatnot verkaufe?
Wenn du regelmäßig Waren über Whatnot verkaufst, um Einnahmen zu erzielen, musst du dich für die Mehrwertsteuer registrieren und deinen Käufer*innen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Wenn du also Artikel auf der Whatnot-Plattform verkaufst, musst du möglicherweise die französische Mehrwertsteuer in den Artikelpreis einbeziehen und diesen Mehrwertsteuerbetrag an die französischen Steuerbehörden zahlen. Als Verkäufer*in solltest du klären, ob du französische Mehrwertsteuer auf deine Verkäufe erheben musst.
Wenn du jedoch ein Kleinunternehmen bist, kannst du dich auch dafür entscheiden, keine Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Regelung ist optional. Du giltst als Kleinunternehmen, wenn dein Umsatz folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
- 85.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr
- 93.500 EUR im ersten Jahr deiner Tätigkeit
Achte darauf, bei der Berechnung dieser Schwellenwerte auch Verkäufe einzubeziehen, die außerhalb der Whatnot Plattform getätigt wurden! Es gibt verschiedene anwendbare Schwellenwerte, die sich jedes Jahr ändern können. Weitere Informationen zu diesem Thema findest du hier.
Wenn du ein Kleinunternehmen bist, solltest du Folgendes nicht tun:
- Deinen Käufer*innen Mehrwertsteuer berechnen
- Mehrwertsteuerrechnungen für deine nicht-gewerblichen Käufer*innen ausstellen
- Monatlich Mehrwertsteuererklärungen einreichen (du musst eine jährliche Mehrwertsteuererklärung einreichen)
- Die dir in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer abziehen
Auch wenn du als Kleinunternehmen möglicherweise keine französische Mehrwertsteuer entrichten musst, gibt es eine Regelung namens „Reverse-Charge-Verfahren“, die dazu führen kann, dass du dennoch Steuern auf bestimmte im Ausland getätigte Einkäufe zahlen musst. Das gilt beispielsweise für die von Whatnot erhobenen Gebühren. Kurz gesagt: Anstatt dass Whatnot die Mehrwertsteuer abführt, bist du selbst dafür verantwortlich, diese zu zahlen und über eine Mehrwertsteuererklärung anzugeben.
Muss ich für Giveaways, die ich an Kund*innen versende, Mehrwertsteuer abführen?
Wenn du Produkte kostenlos verschenkst, dürfte keine Mehrwertsteuer anfallen, da der Vorgang nicht als steuerpflichtiger Verkauf im Sinne der Mehrwertsteuer angesehen wird. Deshalb kann die Mehrwertsteuer, die du beim Kauf oder bei der Herstellung dieser Waren bezahlt hast, nicht zurückgefordert werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Wenn die von dir verschenkten Waren als „Artikel von sehr geringem Wert“ gelten, kann die damit verbundene Mehrwertsteuer dennoch abgezogen werden, sofern das Geschenk durch deine geschäftlichen Bedürfnisse gerechtfertigt ist (z. B. im Rahmen eines Marketingprogramms) und du kein Kleinunternehmen bist, das von der Mehrwertsteuer befreit ist. Nach den geltenden Vorschriften wird ein Artikel als „Artikel von sehr geringem Wert“ eingestuft, wenn sein Wert 73 EUR (inklusive aller Steuern) pro Empfänger*in und Jahr nicht übersteigt.
Da die korrekte Behandlung der Mehrwertsteuer von den spezifischen Umständen abhängt, empfehlen wir dir, dich an deine*n Steuerberater*in zu wenden, um zu klären, wie diese Vorschriften in deinem Fall anzuwenden sind.
Muss ich die Mehrwertsteuer auf die von Whatnot erhobenen Gebühren ausweisen?
Wenn du in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig bist, solltest du deine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über den hier beschriebenen Ablauf zu deinem Whatnot-Konto hinzufügen. In diesem Fall erhebt Whatnot keine Mehrwertsteuer auf die dir in Rechnung gestellten Gebühren. Stattdessen musst du die Mehrwertsteuer auf diese Gebühren über das sogenannte „Reverse-Charge“-Verfahren in deiner französischen Mehrwertsteuererklärung abrechnen.
Diese „Reverse Charge“ bzw. „Umkehr der Steuerschuld“ bedeutet, dass du die französische Mehrwertsteuer auf die Gebühren, die Whatnot dir in Rechnung stellt, in deiner französischen Mehrwertsteuererklärung selbst angeben musst. Keine Sorge: Normalerweise musst du keine Steuer zahlen, weil die Mehrwertsteuer, die du auf deine Verkäufe aufschlägst (Ausgangssteuer), die Mehrwertsteuer, die du auf die Gebühren von Whatnot zahlst (Vorsteuer), in derselben Steuererklärung aufhebt. Das gilt, solange du keine mehrwertsteuerbefreiten Waren verkaufst (was wahrscheinlich nicht der Fall ist). Wenn du mehrwertsteuerbefreite Waren verkaufst, kann es sein, dass die Mehrwertsteuer, die du für die Gebühren von Whatnot ausweist, nicht in vollem Umfang erstattungsfähig ist. Du solltest Rücksprache mit deiner oder deinem Steuerberater*in vor Ort halten, um zu klären, ob du die Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens vollständig abziehen kannst. Wenn das der Fall ist, solltest du dafür den unten beschriebenen Schritten folgen.
Wenn du monatliche oder vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen einreichst, muss die „Reverse Charge“ bzw. „Umkehr der Steuerschuld“ wie folgt angegeben werden:
- Trage den Gesamtbetrag der dir von Whatnot in Rechnung gestellten Gebühren in den Feldern A3 und 8 („Base hors taxe’“) ein.
- Gib die auf die Gebühren von Whatnot anfallende französische Mehrwertsteuer in Feld 8 („Taxe due“) an.
- Füge den französischen Mehrwertsteuerbetrag als abzugsfähigen Posten in Feld 20 hinzu.
Wenn du jährliche Mehrwertsteuererklärungen einreichst, muss die „Reverse Charge“ bzw. „Umkehr der Steuerschuld“ wie folgt angegeben werden:
- Trage den Gesamtbetrag der dir von Whatnot in Rechnung gestellten Gebühren in Feld AC ein.
- Gib die auf die Gebühren von Whatnot anfallende französische Mehrwertsteuer in Feld AC an.
- Füge den französischen Mehrwertsteuerbetrag als abzugsfähigen Posten in Feld 20 hinzu.
Ich bin mehrwertsteuerpflichtig. Wie berechne ich die Mehrwertsteuer, die ich von französischen Käufer*innen erheben muss?
Die Mehrwertsteuersätze in Frankreich bleiben nicht immer gleich und können sich gelegentlich ändern. Wenn du deinen Käufer*innen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen musst, solltest du ab und zu bei den französischen Steuerbehörden nachfragen, ob du den richtigen Betrag berechnest.
In Frankreich beträgt der reguläre Mehrwertsteuersatz für den Verkauf von Produkten 20 %, jedoch wird auf einige Artikel, wie zum Beispiel (Comic-)Bücher und Lebensmittel ein niedrigerer Satz von 5,5 % erhoben. Welche Vorschriften und Sätze für ein Produkt gelten, hängt wirklich davon ab, um welche Art von Produkt es sich handelt.
Ich bin mehrwertsteuerpflichtig. Wie erhebe ich Mehrwertsteuer von französischen Käufer*innen?
Wenn du für die französische Mehrwertsteuer registriert bist, musst du die Mehrwertsteuer von französischen Käufer*innen einziehen. Anschließend musst du diese Mehrwertsteuer in deiner Mehrwertsteuererklärung an die Regierung melden und abführen, in der Regel jeden Monat.
Wenn du mehrwertsteuerpflichtig bist, muss der angegebene Preis die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Stell dir das wie den Endpreis vor, bei dem schon alles eingerechnet ist. Manchmal sind dazu auch Unterlagen erforderlich, wie Belege oder Rechnungen, auf denen alle Mehrwertsteuerangaben detailliert aufgeführt sind. Normalerweise musst du nur dann eine formelle Mehrwertsteuerrechnung ausstellen, wenn ein Unternehmen bei dir kauft, nicht jedoch Privatpersonen. Für Privatpersonen sind der Lieferschein und der Beleg von Whatnot in der Regel ausreichend.
Wenn du eine Rechnung ausstellst, musst du gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Angaben auf der Rechnung machen. Dazu gehören beispielsweise die vollständige Daten von dir und deinen Kund*innen, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und das Datum. Vergessen solltest du außerdem nicht, die Mehrwertsteuersätze und -beträge anzugeben. Wenn das kompliziert klingt, keine Sorge. Frag einfach eine*n Expert*in vor Ort, um sicherzugehen, dass du auf dem richtigen Weg bist. Weitere Informationen findest du hier.
Der Mehrwertsteuerbetrag, den du an die französischen Steuerbehörden abführen musst, entspricht im Wesentlichen der Mehrwertsteuer, die du aus deinen Verkäufen eingenommen haben, abzüglich der Mehrwertsteuer, die für dein Unternehmen angefallen ist. Du zahlst nur die Differenz (erhobene Mehrwertsteuer – gezahlte Mehrwertsteuer). So zahlst du beispielsweise Mehrwertsteuer für Versandmaterialien, die du für dein Unternehmen kaufst. Beachte, dass nicht alle Ausgaben abzugsfähig sind. Wir empfehlen dir, dich für weitere Informationen an eine*n Steuerberater*in zu wenden.
Du musst dich innerhalb von 15 Tagen nach Aufnahme deiner Geschäftstätigkeit beim französischen Finanzamt (SIE) für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Die Mehrwertsteuererklärungen (das sogenannte Formular „CA3“) musst du online auf der Website der SIE (impots.gouv.fr) einreichen. Du bist verpflichtet, die Mehrwertsteuer zeitgleich mit der Abgabe zu entrichten.
Normalerweise musst du diese Mehrwertsteuererklärungen monatlich einreichen. Wenn dein Mehrwertsteuerbetrag jedoch weniger als 4.000 EUR pro Jahr beträgt, kann die Abgabe auch alle drei Monate (vierteljährlich) erfolgen. Dir stehen noch einfachere Möglichkeiten zur Einreichung (vereinfachte Verfahren) zur Verfügung, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Dann muss die Mehrwertsteuererklärung möglicherweise nur einmal im Jahr abgeben werden.
Die genaue Frist für die Einreichung wird von den französischen Steuerbehörden zum Zeitpunkt der Registrierung festgelegt, liegt jedoch in der Regel zwischen dem 15. und 24. des Monats, der auf den Meldezeitraum folgt. Wenn du beispielsweise monatlich deine Mehrwertsteuererklärung abgibst, sind deine Unterlagen für Januar zwischen dem 15. und 24. Februar fällig.
Weitere Hinweise zur Abgabe der Steuererklärung findest du hier auf der Website der französischen Steuerbehörden.
Margenregelung für Gebrauchtwaren
Die Margenregelung stellt eine spezielle Methode zur Zahlung der Mehrwertsteuer in Frankreich für Wiederverkäufer*innen dar. Im Grunde zahlst du nur die Mehrwertsteuer auf den Gewinn, den du beim Verkauf erzielst, nicht auf den gesamten Preis. Du fällst unter diese Regelung, wenn du als Wiederverkäufer*in bestimmte gebrauchte Waren kaufst und verkaufst, beispielsweise von Privatpersonen oder kleinen Unternehmen, die keine Mehrwertsteuer berechnen. Du kaufst also Waren ohne Mehrwertsteuer und verkaufst sie anschließend mit Mehrwertsteuer, die dann auf deinen Gewinn und nicht auf den Verkaufspreis aufgeschlagen wird. Somit zahlst du Mehrwertsteuer auf die Differenz zwischen dem Einkaufpreis und dem Verkaufspreis des Artikels. Die Margenregelung gilt automatisch, jedoch kannst du dich für jede einzelne Transaktion für die normale Mehrwertsteuerbesteuerung entscheiden.
Wichtig: Dieses System funktioniert nicht, wenn du etwas kaufst, für das bereits Mehrwertsteuer berechnet wurde.
Diese Regelung kann auch auf den Verkauf von Kunstwerken angewendet werden. Mit dem Margensystem kannst du aber normalerweise keine Mehrwertsteuer zurückfordern, die du für gekaufte Waren gezahlt hast (und dein*e Kund*in auch nicht). Du bist nicht sicher, ob das auf dich zutrifft? Am besten lässt du dich von einer oder einem Expert*in vor Ort beraten, ob die Margenregelung für dein Unternehmen sinnvoll ist.
VERKAUF AN KUND*INNEN AUSSERHALB FRANKREICHS
Welche Mehrwertsteuervorschriften gelten, wenn ich an Kund*innen in der Europäischen Union verkaufe und mein Jahresumsatz mit diesen Kund*innen 10.000 EUR nicht übersteigt?
Wenn du Waren an Verbraucher*innen in anderen EU-Ländern (mit Ausnahme von Frankreich) verkaufst und deine Gesamtumsätze dort unter 10.000 EUR pro Jahr (vor Mehrwertsteuer) liegen, dann kannst du diese Verkäufe genauso behandeln wie Verkäufe an französische Kund*innen.
Wenn beispielsweise deine Gesamtumsätze mit allen Kund*innen in der EU wie folgt aussehen:
Umsatz mit Kund*innen in den Niederlanden: 3.000 EUR pro Jahr
Umsatz mit Kund*innen in Belgien: 2.000 EUR pro Jahr
In diesem Fall überschreitest du den Grenzwert von 10.000 EUR nicht und die französischen Mehrwertsteuervorschriften gelten für deine Verkäufe.
Wichtig! Bei diesem Grenzwert von 10.000 EUR werden alle deine Verkäufe auf verschiedenen Plattformen wie Whatnot und anderen berücksichtigt.
Für diese Verkäufe unterhalb der Grenze musst du die französische Mehrwertsteuer berechnen und das Geld über deine reguläre Mehrwertsteuererklärung an die französischen Steuerbehörden abführen.
Welche Mehrwertsteuervorschriften gelten, wenn ich an Kund*innen in der Europäischen Union verkaufe und mein Jahresumsatz mit diesen Kund*innen 10.000 EUR übersteigt?
Wenn du pro Jahr Waren im Gesamtwert von mehr als 10.000 EUR an Verbraucher*innen in anderen EU-Ländern (außer Frankreich) verkaufst, wird die Sache mit der Mehrwertsteuer etwas komplizierter. Für diese Verkäufe musst du die Mehrwertsteuer gemäß den Mehrwertsteuervorschriften berechnen, die im Land der oder des Kund*in gelten, nicht nach den französischen Vorschriften. Der Mehrwertsteuersatz kann also je nach Wohnort unterschiedlich sein. Das bedeutet auch, dass du für die Zahlung der Mehrwertsteuer in diesen anderen Ländern verantwortlich bist.
Wenn beispielsweise deine Gesamtumsätze mit Kund*innen in der EU wie folgt aussehen:
Umsatz mit Kund*innen in den Niederlanden: 8.000 EUR pro Jahr
Umsatz mit Kund*innen in Belgien: 5.000 EUR pro Jahr
In diesem Fall überschreitest du den Grenzwert von 10.000 EUR und die Mehrwertsteuervorschriften, die im Land der oder des Kund*in Anwendung finden, gelten für deine Verkäufe.
Bei Verkäufen über 10.000 EUR an Verbraucher*innen in anderen EU-Ländern musst du die Mehrwertsteuer nicht in deiner französischen Steuererklärung angeben. Stattdessen gibt es hierfür ein System namens One-Stop-Shop. Damit kannst du die gesamte Mehrwertsteuer in einer EU-Steuererklärung zentral übermitteln, was das Ganze vereinfacht. Wenn du dich für die Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop registriert hast, sind Rechnungen für dich optional. Wenn du aber Rechnungen versendest, musst du sicherstellen, dass sie das richtige rechtlich vorgeschriebene Format haben.
Für weitere Informationen zur One-Stop-Shop-Mehrwertsteuererklärung klicke bitte hier.
Der One-Stop-Shop ist nicht verpflichtend. Wenn du dieses Verfahren nicht nutzt, musst du dich für die Mehrwertsteuer in den EU-Ländern registrieren, in denen du verkaufst. In diesem Fall musst du auch Mehrwertsteuerrechnungen an alle deine Kund*innen versenden.
Beachte, dass für dich möglicherweise eine EU-weite grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen verfügbar ist. Infolgedessen musst du in den anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen du mehrwertsteuerpflichtig bist und in denen du die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchtest, keine ausländische Mehrwertsteuer erheben oder zahlen. Grob zusammengefasst gelten für dich als in Frankreich ansässige*r Verkäufer*in folgende Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme:
- Du führst eine Tätigkeit aus, die in dem EU-Land, in dem du verkaufst, für die Mehrwertsteuerbefreiung infrage kommt (z. B. Frankreich).
- Dein Gesamtumsatz in der EU übersteigt nicht 100.000 EUR pro Kalenderjahr.
- Dein Umsatz überschreitet nicht die nationale Umsatzschwelle, die von dem EU-Land festgelegt wurde, in dem du von der Mehrwertsteuerbefreiung profitierst und deine Produkte verkaufst (siehe oben die in Frankreich geltende Schwelle).
- Du bist nicht für den Import-One-Stop-Shop registriert.
Da die Berechnung der oben genannten Schwellenwerte komplex sein kann, solltest du unbedingt deine*n Steuerberater*in konsultieren, um festzustellen, ob dein Unternehmen die Voraussetzungen für diese Regelung erfüllt.
Weitere Informationen über die grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen findest du auf der Website der Europäischen Kommission (Link). Dort steht auch ein Simulator zur Verfügung, mit dem du prüfen kannst, ob du für diese Regelung in Frage kommst (Link). Wenn du die EU-weite grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen beantragen möchtest, kannst du dafür das Online-Portal der französischen Steuerbehörden nutzen.
Der Verkauf an Unternehmen aus Frankreich in die EU ist noch einfacher zu handhaben (sowohl bis zu als auch über 10.000 EUR). Frankreich gewährt in der Regel Mehrwertsteuerbefreiungen. Gewerbliche Käufer*innen sollten die Mehrwertsteuer in ihrem eigenen Land selbst melden. Vergiss nicht, die formellen Nachweise zu sammeln, die du für die Mehrwertsteuerbefreiung in Frankreich benötigst (z. B. Versanddokumente und Rechnungen).
Welche Mehrwertsteuervorschriften gelten, wenn ich an Kund*innen außerhalb der Europäischen Union verkaufe?
Gute Nachrichten. Wenn du Waren an Personen außerhalb der EU verkaufst, gilt das als Export und du musst keine französische Mehrwertsteuer darauf erheben. Wichtiger Hinweis: Du musst diesen Verkauf dennoch in deiner französischen Mehrwertsteuererklärung angeben, um ihn als Export auszuweisen. Außerdem musst du die Dokumente aufbewahren, um nachweisen zu können, dass deine Waren aus Frankreich exportiert wurden.
Und noch etwas: Auch wenn du in Frankreich keine Mehrwertsteuer zahlst, können im Land der Kund*innen dennoch Mehrwertsteuervorschriften gelten, die du beachten musst.
EINKOMMENSTEUER UND SOZIALVERSICHERUNG
Abgesehen von der Mehrwertsteuer kann der Verkauf von Waren unterschiedlichen Steuerregelungen unterliegen, je nachdem, in welcher Eigenschaft du Waren verkaufst:
- Nicht als Unternehmen: Deine Verkäufe können der Steuerregelung für den Verkauf von beweglichen Vermögenswerten oder der Pauschalsteuerregelung für den Verkauf von Edelmetallen und Wertgegenstände unterliegen. Bei anderen Vermögenswerten als Edelmetallen ist das nur der Fall, wenn dein Verkaufserlös 5.000 EUR übersteigt.
- Als Unternehmen: Deine Verkäufe können im Falle einer gewerblichen Tätigkeit der Steuerpflicht unterliegen.
Steuerregelung für den Verkauf von beweglichen Vermögenswerten
Wenn du deine Gegenstände verkaufst, unterliegt das grundsätzlich der Besteuerung im Rahmen der Kapitalertragsregelung für bewegliche Vermögenswerte („plus-values sur biens meubles“), sofern du nicht gewerblich verkaufst.
Welche Umsätze sind steuerpflichtig und welche sind steuerbefreit?
Die Kapitalertragssteuerregelung gilt für Personen in Frankreich, die Waren verkaufen. Es gibt keine Mindestanzahl an Verkäufen, ab der diese Regelung auf dich Anwendung findet. Schon ein einziger Verkauf reicht und du bist steuerpflichtig. Die Regelung gilt für den Verkauf aller Gegenstände, die von einem Ort zum anderen transportiert werden können, ohne dass sie verändert oder zerstört werden müssen.
Bestimmte Dinge sind davon ausgenommen, insbesondere:
- Möbel, Haushaltsgeräte und Autos (sofern sie nicht als Kunstgegenstände, Sammlerstücke oder Antiquitäten gelten)
- Alle Gegenstände mit einem Verkaufspreis von weniger als oder gleich 5.000 EUR (pro Übertragung)
- Alle Gegenstände, die du seit mehr als 22 Jahren besitzt (siehe unten)
Normalerweise gelten für den Verkauf von Edelmetallen, Schmuck, Kunstwerken, Sammlerstücken und Antiquitäten andere Steuervorschriften. Du kannst stattdessen aber für diese Kapitalertragsteuerregelung entscheiden.
Was versteht man unter der Steuerbemessungsgrundlage und dem Steuersatz für diese Verkäufe?
Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen (i) deinem Verkaufspreis und (ii) deinem Kaufpreis.
Der Verkaufspreis ist der Preis, den du auf deinem Beleg oder deiner Rechnung für deine Kund*innen angibst. Dein Kaufpreis ist der tatsächliche Preis, den du für den verkauften Artikel bezahlt hast. Wenn du diesen kostenlos erhalten hast, musst du den Marktwert zum Zeitpunkt des Erhalts verwenden. Wenn dir zusätzliche Kosten für den Erwerb oder Verkauf einer Ware entstehen, kannst du diese berücksichtigen, um deine Steuerbemessungsgrundlage zu senken.
Die Steuerbemessungsgrundlage kann auch schrittweise reduziert werden, wenn du lange Zeit Eigentümer der Ware warst. Nach 22 Jahren musst du für den Verkauf überhaupt keine Steuern zahlen. Nach zwei Jahren Besitz gilt eine progressive Befreiung von 5 % pro Jahr. Die Steuersätze sind wie folgt:
| Regelung | Steuersätze | Steuerbemessungsgrundlage |
| Einkommensteuer | Pauschalsatz von 19 %* | Nettokapitalgewinn (nach Abzug der Haltedauer) |
| Sozialabgaben | Globaler Steuersatz von 17,2 %* | Nettokapitalgewinn (nach Abzug der Haltedauer) |
* Bitte beachte die hier möglicherweise geltenden Vorschriften zum steuerpflichtigen Einkommen des Steuerhaushalts.
Welche Melde- und Zahlungspflichten habe ich?
Für jeden Verkauf musst du eine Steuererklärung (Formular Nr. 2048-M-SD) abgeben und deine Steuern zahlen. Dies muss innerhalb eines Monats nach dem Verkauf erfolgen. Wenn du den verkauften Gegenstand seit 22 Jahren oder länger besitzt oder wenn du einen Kapitalverlust realisierst, musst du dieses Formular nicht einreichen.
Darüber hinaus musst du dein persönliches und jährliches Einkommen in einer Steuererklärung im Mai/Juni des folgenden Jahres (J+1) angeben.
Pauschalsteuer auf Edelmetalle und Wertgegenstände
Für Verkäufe von Edelmetallen und ähnlichen Produkten wird dein Umsatz mit einer speziellen Pauschalsteuer besteuert. Auch das gilt nur, wenn du das nicht gewerblich betreibst.
Welche Gewinne fallen unter die Regelung für Edelmetalle und Wertgegenstände?
Diese Pauschalsteuer gilt für in Frankreich ansässige Personen im Sinne der nationalen Steuergesetzgebung, die ihre Edelmetalle und ähnliche Produkte verkaufen. Es gibt keine Mindestanzahl an Verkäufen, ab der diese Regelung auf dich Anwendung findet. Schon ein einziger Verkauf reicht und du bist steuerpflichtig.
Welche Edelmetalle und Wertgegenstände fallen unter diese Regelung?
Folgende Metalle gelten als Edelmetalle:
- Gold
- Platin
- Silber
- Abfälle und Schrott aus Edelmetallen, vergoldete Gegenstände usw.
- Gold- und Silbermünzen, die nach 1800 geprägt wurden (ältere Münzen gelten als Sammelobjekte)
Gemäß den offiziellen Richtlinien gelten die folgenden Gegenstände als Wertgegenstände:
- Kunstwerke, Antiquitäten, Gemälde, Stiche, Wandteppiche, Skulpturen, Fotografien, audiovisuelle Werke, Möbel, die älter als 100 Jahre sind, Bücher usw.
- Schmuck und ähnliche Gegenstände wie Perlen, Diamanten, Edelsteine, Schmuckstücke, Silberwaren, Modeschmuck, Uhren usw.
- Sammlerstücke: Briefmarken, historische, archäologische oder zoologische Objekte, Gold- und Silbermünzen, die vor 1800 geprägt wurden, Fahrzeuge usw.
Die Pauschalsteuer gilt nur für Wertgegenstände, deren Verkaufspreis über 5.000 EUR liegt. Edelmetalle unterliegen immer dieser Steuer, auch wenn ihr Wert unter 5.000 EUR anzusiedeln ist.
Es liegt in der Verantwortung der oder des jeweiligen Verkäufer*in, alle Vorschriften zu überprüfen, die in Frankreich für Sammelobjekte oder Sammlerstücke gelten.
Welche Verkäufe sind von der Steuer befreit?
Bestimmte Edelmetalle und Wertgegenstände sind von der Steuer befreit:
- Wertgegenstände unter 5.000 EUR (dieser Schwellenwert gilt für jeden einzelnen Gegenstand, es sei denn, die Gegenstände bilden ein Set)
- Verkäufe für öffentliche Museen, Bibliotheken und Archivdienste
- In einigen Fällen Verkäufe durch nicht in Frankreich ansässige Personen (gemäß der Definition in der nationalen Steuergesetzgebung)
Einige Verkäufe können jedoch auch einer weiteren Steuer unterliegen:
- Wenn du regelmäßig Kunstwerke kaufst und verkaufst, gilt für dich die Regelung „Einkünfte aus Handel und Gewerbe“.
- Wenn du als Künstler deine eigenen Kunstwerke verkaufst, findet die Regelung „Nicht-gewerbliche Einkünfte“ auf dich Anwendung.
Du kannst dich anstelle der Pauschalsteuer für die Besteuerung im Rahmen der Kapitalertragsregelung für bewegliche Vermögenswerte entscheiden. Es kann vorteilhaft sein, die Kapitalertragsteuer zu wählen, wenn du keinen großen Gewinn erzielt hast oder wenn du den Gegenstand, den du verkaufst, schon lange besitzt. Die Erklärung der Kapitalertragssteuer kannst du über das Formular Nr. 2092-SD einreichen.
Wie hoch sind die Steuerbemessungsgrundlage und der Steuersatz für den Verkauf von Wertgegenständen?
Die Steuer wird auf den Verkaufspreis (nicht auf den Kapitalertrag) erhoben, und die Pauschalsteuer ersetzt die Kapitalertragssteuer.
Die Steuersätze sind wie folgt:
| Regelung | Pauschalsteuer | Steuerbemessungsgrundlage |
| Edelmetalle | Pauschalsatz von 11,5 % | Verkaufspreis |
| Wertgegenstände | Pauschalsatz von 6,5 % |
Bei Edelmetallen setzen sich die 11,5 % aus 11 % Einkommensteuer und 0,5 % Sozialabgabe („CRDS“) zusammen. Bei Wertgegenständen führen 6 % Einkommensteuer und 0,5 % Sozialabgabe zu einem Pauschalsatz von 6,5 %.
Welche Melde- und Zahlungspflichten bestehen?
Wenn du die Pauschalsteuer in Anspruch nimmst, musst du eine spezielle Steuererklärung (Formular Nr. 2091-SD) abgeben und die Pauschalsteuer innerhalb eines Monats nach dem Verkauf zahlen. Wenn du dich für die Kapitalertragsteuer entscheidest, beachte bitte die oben genannten Informationen.
Steuerregelung für Geschäftstätigkeiten
Wenn du Vermögenswerte zum Zwecke des (Weiter-)Verkaufs erwirbst oder herstellst, solltest du im Hinblick auf die französischen Steuern als Unternehmen betrachtet werden. Weiterverkauf bezeichnet den Kauf von Waren mit der Absicht, diese unverändert oder nach einer Umwandlung weiterzuverkaufen. Infolgedessen gilt die gewerbliche Steuerregelung („Bénéfices Industriels et Commerciaux“ oder „BIC“). Du handelst als Unternehmen, wenn du regelmäßig persönlich Verkäufe tätigst.
Diese Steuer gilt nicht für Künstler*innen, die ihre eigenen Kunstwerke verkaufen und der nicht gewerblichen Steuerregelung („Bénéfices non commerciaux“ oder „BNC“) unterliegen. In diesem Leitfaden wird nicht näher auf diese Regelung eingegangen. Wenn du mehr erfahren möchtest, empfehlen wir dir, Rücksprache mit einer oder einem Steuerberater*in zu halten.
Der erste Schritt dieser Regelung besteht darin, den Steuerbehörden mitzuteilen, dass du eine gewerbliche Tätigkeit ausübst. Du musst dann alle Formalitäten über deren Online-Portal („Guichet unique“) erledigen, indem du auf diesen Link klickst.
Die Einkommensteuer- und Sozialversicherungsregelungen hängen von der Höhe deines Umsatzes und von einigen anderen Aspekten deiner Tätigkeit ab.
Welche unterschiedlichen Schwellenwerte wirken sich auf die Steuer- und Sozialversicherungsregelungen aus?
| Regelung | Steuer | Sozialversicherung |
| Selbstständige |
Umsatz ≤ 188.700 EUR + Nettoeinkommen des Steuerhaushalts ≤ 29.315 EUR und unter Option |
Umsatz ≤ 188.700 EUR |
| Kleinstunternehmen | Umsatz ≤ 188.700 EUR | |
| Normale Steuerregelung |
Umsatz > 188.700 EUR oder unter Option |
Umsatz > 188.700 EUR oder unter Option |
Bitte beachte, dass es sich hierbei um Bruttoeinnahmen handelt, also vor Abzug etwaiger Ausgaben und ohne französische Mehrwertsteuer (falls zutreffend).
Regelung für Selbstständige
Was versteht man unter der Steuerregelung für Selbstständige?
Du kannst dich für die „Auto-Entrepreneur“-Regelung für Selbstständige entscheiden. Dazu müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein. Diese Schwellenwerte gelten ab Januar 2026, werden aber regelmäßig neu bewertet. Bitte wende dich daher an deine*n Berater*in, um weitere Informationen zu erhalten, falls du die Steuerregelung für Selbstständige nutzen möchtest.
- Du unterliegst der Kleinstunternehmerregelung, die voraussetzt, dass dein Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) im Vorjahr (J-1) oder im vorletzten Jahr (J-2) unter 188.700 EUR lag und du dich nicht für die normale Steuerregelung entschieden hast.
- Das zu versteuernde Nettoeinkommen deines Haushalts im Jahr vor dem Vorjahr (J-2) darf 29.315 EUR nicht überschritten haben.
- Du unterliegst der sozialversicherungsrechtlichen Mikroregelung (du profitierst von der Steuerregelung für Kleinstunternehmen).
Für das erste Jahr deiner Geschäftstätigkeit wird der Schwellenwert von 188.700 EUR an die Zeit angepasst, die du in diesem Jahr aktiv warst.
Du musst die Sozialversicherungsbehörde (URSSAF) vor dem 30. September des Jahres, bevor du diese Regelung in Anspruch nehmen möchtest, oder innerhalb von 3 Monaten, wenn du dich noch in der Gründungsphase befindest, benachrichtigen.
Im Rahmen dieser Regelung musst du die Einkommensteuer einbehalten:
| Regelung | Steuersatz | Steuerbemessungsgrundlage |
| Selbstständige | Pauschalsatz von 1 % | Umsatz ohne Mehrwertsteuer (ohne Abzug von Ausgaben) |
* Bitte beachte die hier möglicherweise geltenden Vorschriften zum steuerpflichtigen Einkommen des Steuerhaushalts.
Du musst auf diese Einkünfte keine zusätzliche Einkommensteuer zahlen.
Du musst eine spezielle Steuererklärung einreichen und die Quellensteuer monatlich oder vierteljährlich an die Sozialversicherungsbehörde (URSSAF) abführen. Darüber hinaus musst du deinen Jahresumsatz im Mai/Juni des Folgejahres (J+1) in deiner jährlichen Einkommensteuererklärung angeben, und zwar unter Verwendung des Formulars Nr. 2042 C PRO.
Was versteht man unter der Sozialversicherungsregelung für Selbstständige?
Diese Sozialversicherungsregelung gilt automatisch, wenn du der Steuerregelung für Kleinstunternehmen unterliegst (siehe oben). Wenn du dich für die normale Steuerregelung entscheidest (siehe unten) oder wenn du die Kriterien nicht mehr erfüllst, findet diese keine Anwendung mehr.
Im Rahmen dieser Regelung musst du die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten:
| Regelung | Sozialversicherungssatz | Bemessungsgrundlage |
| Selbstständige |
Pauschalsatz von 12,3 %
+ 0,1 % Beitrag zur beruflichen Weiterbildung |
Umsatz ohne Mehrwertsteuer (ohne Abzug von Ausgaben) |
Auf diese Einkünfte musst du keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Du bist lediglich verpflichtet, deinen Umsatz anzugeben und die Sozialversicherungsbeiträge monatlich an die Sozialversicherungsbehörde (URSSAF) zu entrichten. Alternativ kann das auch vierteljährlich erfolgen.
Du kannst dich auch für die regulären Sozialversicherungsvorschriften entscheiden. In diesem Fall musst du dies der Behörde über das Online-Konto unter www.auto-entrepreneur.urssaf.fr und vor bestimmten Stichtagen mitteilen.
Für bereits selbstständige Erwerbstätige muss die Option spätestens am 31. Dezember des Jahres ausgeübt werden, das dem Jahr vorausgeht, für das die Option beantragt wird. Für Erwerbstätige, die ein Unternehmen gründen, muss die Option spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Unternehmensgründung ausgeübt werden. Diese Option gilt für das Kalenderjahr und wird jedes Kalenderjahr verlängert, sofern die oder der Erwerbstätige keine Änderung beantragt.
Steuerregelung für Kleinstunternehmen („Micro-BIC“)
Was versteht man unter der Steuerregelung für Kleinstunternehmen?
Du kannst dich für die Steuerregelung für Kleinstunternehmen entscheiden, wenn dein Umsatz ohne Mehrwertsteuer im Vorjahr (J-1) oder im Jahr davor (J-2) 188.700 EUR nicht überschritten hat. Das gilt nur, wenn du nicht die „Auto-Entrepreneur“-Regelung und die normale Steuerregelung gewählt hast.
Wenn du diese Regelung in Anspruch nehmen möchtest, kannst du einen Pauschalbetrag zur Deckung aller entstandenen Kosten und Ausgaben geltend machen. Der zu versteuernde Gewinn wird ermittelt, indem 71 % des Umsatzes abgezogen werden (dieser Betrag darf nicht weniger als 305 EUR betragen).
Der im Jahr 2025 erzielte steuerpflichtige Gewinn wird dann zu den folgenden Sätzen besteuert:
| Steuerklassen | Steuersätze |
| 0 EUR – 11.497 EUR | 0 % |
| 11.498 EUR – 29.315 EUR | 11 % |
| 29.316 EUR – 83.823 EUR | 30 % |
| 83.824 EUR – 180.294 EUR | 41 % |
| Über 180.294 EUR | 45 % |
Diese Steuerregelung gilt automatisch. Du kannst dich jedoch für die Besteuerung nach der Auto-entrepreneur-Regelung entscheiden, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, oder für die normale Steuerregelung.
Du musst deinen Jahresumsatz im Mai/Juni des Folgejahres in deiner jährlichen Einkommensteuererklärung angeben, und zwar unter Verwendung des Formulars Nr. 2042 C PRO. Du musst keine spezielle Steuererklärung einreichen oder Jahresabschlüsse erstellen. Du musst lediglich ein Journal führen, in dem du deine Einnahmen auflistest, belegt durch Rechnungen und andere Dokumente.
Die Steuerbehörden werden diese Steuer monatlich oder vierteljährlich von deinem Bankkonto abbuchen (diese Vorauszahlungen werden auf der Grundlage der in den beiden vorangegangenen Jahren fälligen Einkommensteuer berechnet). Falls du am Ende des Jahres eine Nachzahlung leisten musst, erfolgt dies nach Einreichung der jährlichen Einkommensteuererklärung zwischen September und Dezember des Folgejahres (J+1). Wenn die Vorauszahlungen höher waren als die endgültig fällige Einkommensteuer, erhältst du eine Rückerstattung.
Was versteht man unter der Sozialversicherungsregelung für Kleinstunternehmen?
Die Sozialversicherungsregelung für Kleinstunternehmen entspricht der Regelung für Selbstständige.
Normale Steuerregelung („régime réel“)
Was versteht man unter der normalen Steuerregelung?
Selbstständige, deren Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer im Vorjahr (J-1) und im vorletzten Jahr (J-2) 188.700 EUR überschritten hat, unterliegen der normalen Steuerregelung.
Wenn dein Umsatz ohne Mehrwertsteuer im Vorjahr (J-1) oder im vorletzten Jahr (J-2) 188.700 EUR nicht überschritten hat, kannst du dich freiwillig für die normale Steuerregelung entscheiden.
Bei dieser Regelung musst du deinen steuerpflichtigen Gewinn ermitteln, indem du die Ausgaben von deinen Einnahmen abziehst. Dies erfolgt in der Regel nach der Periodenabgrenzung. Du kannst dich aber auch für die Einnahmen-Überschussrechnung entscheiden.
Für den im Jahr 2025 erzielten steuerpflichtigen Gewinn gelten folgende Steuersätze:
| Steuerklassen | Steuersätze |
| 0 EUR – 11.497 EUR | 0 % |
| 11.498 EUR – 29.315 EUR | 11 % |
| 29.216 EUR – 83.823 EUR | 30 % |
| 83.824 EUR – 180.294 EUR | 41 % |
| Über 180.294 EUR | 45 % |
Du musst das Formular Nr. 2031 vor dem zweiten Werktag nach dem 1. Mai des folgenden Jahres (J+1) einreichen. Bei der Online-Einreichung hast du 15 Tage mehr Zeit. Du musst deinen Gewinn im Mai/Juni des folgenden Jahres (J+1) in deiner jährlichen Einkommensteuererklärung angeben, und zwar unter Verwendung des Formulars Nr. 2042 C PRO. Für das Formular Nr. 2031 musst du einen Jahresabschluss erstellen. Du musst regelmäßig, wahrheitsgetreu und vollständig Buch führen und dies durch die entsprechenden Dokumente belegen. Wir empfehlen dir, hierfür professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Die Steuerbehörden werden diese Steuer monatlich oder vierteljährlich von deinem Bankkonto abbuchen (diese Vorauszahlungen werden auf der Grundlage der in den beiden vorangegangenen Jahren fälligen Einkommensteuer berechnet). Wenn deine Vorauszahlungen niedriger waren als die endgültige Einkommensteuer, musst du zwischen September und Dezember des folgenden Jahres (J+1) nach Einreichung der jährlichen Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung leisten. Wenn deine Vorauszahlungen höher waren als die endgültige Einkommensteuer, erhältst du hingegen eine Rückerstattung.
Was versteht man unter der normalen Sozialversicherungsregelung?
Wenn du die Kriterien für die Kleinstunternehmensregelung nicht erfüllst, musst du Sozialversicherungsbeiträge nach der normalen Sozialversicherungsregelung zahlen.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Grundlage deines zu versteuernden Einkommens für das Jahr vor dem Vorjahr (J-2) und des zu versteuernden Einkommens der Vorjahre (J-1) berechnet. Den ausstehenden Betrag für die Sozialversicherung zahlst du im folgenden Jahr (J+1), wenn du das zu versteuernde Einkommen für das Jahr J angegeben hast.
Für das erste Jahr werden die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage fester Beträge berechnet und dann aktualisiert, sobald die erste Einkommensteuererklärung eingereicht wurde. Falls das zu versteuernde Einkommen null oder ein Verlust ist, werden Mindestbeiträge zur Sozialversicherung fällig.
Weitere Informationen zu diesen Sozialversicherungssätzen und deren Bemessungsgrundlagen findest du hier.
Die Informationen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind das, was du in der jährlichen Einkommensteuererklärung im Mai/Juni des folgenden Jahres (J+1) angegeben hast. Die Beiträge werden monatlich gezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, diese vierteljährlich zu entrichten. Grundsätzlich ist die Zahlung bis zum 5. jedes Monats elektronisch zu leisten.
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Beiträge in diesem Abschnitt
- Verstehe den Zeitplan für die Gewinnauszahlungen
- Eine Auszahlung einrichten und starten
- Whatnot Verkäufergebühren und Provisionsplan
- Verfolge deine Einnahmen oder den Auszahlungsstatus
- Probleme mit Einnahmen oder Auszahlungen beheben
- Programm für frühzeitige Auszahlungen
- Als Verkäufer eine Bestellung stornieren
- Wöchentlicher Bestellbericht für Verkäufer
- Unterstützung von Verkäufern für Verkäufer
- Bestellhistorie für Mehrwertsteuerrechnungen und -erklärungen herunterladen